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AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen der Tapor GmbH, Am Weiglfeld 32, Weyarn („Tapor“, „wir“, „uns“) und ihren Kunden („Kunde“) im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Ladungsträgern, Ladehilfsmitteln, Paletten, Behältern und vergleichbaren Transporthilfsmitteln („Ladungsträger“).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,

juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht

geschlossen.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende

Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Tapor stimmt

ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Tapor in Kenntnis

entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen

vorbehaltlos erbringt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, insbesondere Fristsetzungen,

Mängelanzeigen, Rücktritts-, Kündigungs- oder Minderungsanzeigen, bedürfen

mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben

ist.

1.5 Diese AGB gelten auch für künftige Verträge gegenüber demselben Kunden, ohne

dass Tapor erneut auf ihre Geltung hinweisen muss, sofern sie wirksam in die laufende

Geschäftsbeziehung einbezogen wurden.

2. Vertragsgegenstand: Eigenhandel mit Ladungsträgern

2.1 Tapor kauft und verkauft Ladungsträger im eigenen Namen und auf eigene

Rechnung. Tapor kann Ladungsträger von Kunden oder Dritten ankaufen und

Ladungsträger an Kunden oder Dritte verkaufen.

2.2 Je nach einzelvertraglicher Vereinbarung schuldet Tapor die Lieferung,

Bereitstellung, Abholung oder Entgegennahme von Ladungsträgern am vereinbarten Ort.

2.3 Tapor betreibt kein Pooling-System. Insbesondere führt Tapor keine Pool-Konten,

übernimmt keine Pool-Salden, schuldet keinen Poolausgleich und garantiert keine

Rückführung oder Bereitstellung bestimmter Poolmengen außerhalb des konkret

vereinbarten Kauf- oder Verkaufsauftrags.2.4 Tapor betreibt keine Vermietung von Ladungsträgern, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.5 Art, Umfang, Menge, Qualität, Preis, Lieferort, Abholort, Lieferzeit, Zahlungsziel und

sonstige Einzelheiten des jeweiligen Geschäfts ergeben sich aus dem Angebot, der

Auftragsbestätigung, der Preisvereinbarung, dem Lieferschein, der Rechnung oder einer

sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarung.

2.6 Soweit Tapor zusätzliche organisatorische Leistungen, Abstimmungen oder

Koordinationsleistungen im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsgeschäften

übernimmt, sind diese Nebenleistungen zum jeweiligen Handelsgeschäft, sofern nicht

ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote von Tapor sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung von Tapor in Textform, durch

Unterzeichnung einer Vereinbarung, durch vorbehaltlose Ausführung der Lieferung oder

Abholung oder durch sonstige eindeutige Annahme des Auftrags.

3.3 Bestellungen, Verkaufsangebote, Abrufe oder sonstige Beauftragungen des Kunden

sind für Tapor erst verbindlich, wenn Tapor sie bestätigt oder mit ihrer Ausführung

beginnt.

3.4 Tapor ist berechtigt, Aufträge nach eigenem wirtschaftlichem und organisatorischem

Ermessen anzunehmen oder abzulehnen. Aus einem Angebot, einer laufenden

Geschäftsbeziehung oder einer früheren Leistungserbringung ergibt sich kein Anspruch

des Kunden auf Abschluss weiterer Verträge.

3.5 Sofern Angebote nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist enthalten, sind sie für

Tapor höchstens zehn (10) Werktage verbindlich, sofern Tapor sie ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet hat.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Es gibt keine festen Standardpreise. Preise werden für jeden Auftrag individuell

vereinbart.

4.2 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro netto zuzüglich

der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.3 Vereinbarte Preise beziehen sich nur auf den jeweils konkret vereinbarten Auftrag.

Sie begründen keinen Anspruch auf gleiche Preise bei späteren Aufträgen.

 

4.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen von Tapor innerhalb

von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.5 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem

Konto von Tapor.

4.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

Tapor bleibt berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.

4.7 Tapor ist berechtigt, bei neuen Kunden, größeren Auftragsvolumen, Zahlungsverzug,

erkennbarer Verschlechterung der Vermögenslage oder sonstigem berechtigtem

Sicherungsinteresse Vorauszahlung, Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder

Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu verlangen.

4.8 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder

entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen

dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.9 Tapor ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten,

insbesondere im Rahmen von Factoring-, Finanzierungs- oder Inkassoverträgen.

5. Lieferung, Abholung und Leistungsort

5.1 Lieferung, Bereitstellung, Abholung und Rücknahme von Ladungsträgern erfolgen

nach der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung.

5.2 Soweit Tapor eine Lieferung schuldet, erfolgt diese an den vereinbarten Lieferort.

Soweit der Kunde Ladungsträger an Tapor verkauft, schuldet der Kunde die

Bereitstellung oder Übergabe am vereinbarten Ort, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Liefer- und Abholtermine sind nur verbindlich, wenn Tapor sie ausdrücklich in

Textform als verbindlich bestätigt hat.

5.4 Fristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen, technischen und

organisatorischen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde alle erforderlichen

Mitwirkungshandlungen erbracht hat.

5.5 Der Kunde hat sicherzustellen, dass am vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt

eine ordnungsgemäße Be- oder Entladung möglich ist, Ansprechpartner erreichbar sind,

erforderliche Zufahrten bestehen und etwaige Sicherheits-, Zugangs- oder

Standortanforderungen erfüllt sind.

5.6 Für das Be- und Entladen ist der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes vereinbart wird.

5.7 Verzögerungen, Wartezeiten, Leerfahrten, Mehraufwand oder Zusatzkosten, die auf

unrichtigen Angaben, fehlender Mitwirkung, nicht bereitgestellter Ware, verspäteter Annahme, fehlender Entlade- oder Belademöglichkeit oder sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umständen beruhen, trägt der Kunde.

5.8 Tapor ist berechtigt, für Wartezeiten, die über eine (1) Stunde hinausgehen und vom

Kunden zu vertreten sind, ein angemessenes Standgeld zu berechnen. Soweit nichts

anderes vereinbart ist, beträgt das Standgeld EUR 55,00 je angefangene weitere Stunde.

Bei Abbruch einer Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,

kann Tapor eine angemessene Leerfahrtpauschale berechnen. Soweit nichts anderes

vereinbart ist, beträgt diese EUR 250,00 je Vorgang. Der Nachweis eines höheren

Schadens bleibt Tapor vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass

kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Gefahrübergang

6.1 Beim Verkauf von Ladungsträgern durch Tapor geht die Gefahr des zufälligen

Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ladungsträger an den

Kunden, dessen Beauftragten, den Frachtführer oder eine sonst zur Entgegennahme

bestimmte Person über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6.2 Wird der Versand, die Übergabe oder die Abholung aus Gründen verzögert, die der

Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand-, Bereitstellungs- oder

Abholbereitschaft auf den Kunden über.

6.3 Beim Ankauf von Ladungsträgern durch Tapor geht die Gefahr erst mit tatsächlicher

Übergabe an Tapor oder an eine von Tapor ausdrücklich bestimmte Empfangsperson

über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6.4 Lieferscheine, Abholscheine, Eingangsbelege oder sonstige Übergabedokumente

dienen als Nachweis für Menge, Zeitpunkt und Ort der Übergabe, soweit der Kunde nicht

unverzüglich in Textform begründete Einwendungen erhebt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Von Tapor gelieferte Ladungsträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung

sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum von Tapor.

7.2 Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware darüber hinaus bis zur

vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der

laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Tapor.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß

zu lagern, nicht zu verpfänden, nicht sicherungszuübereignen und nicht in sonstiger

Weise über sie zu verfügen, die den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt.7.4 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des offenen Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer an Tapor ab. Tapor nimmt diese Abtretung an.

7.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange

er seinen Zahlungspflichten gegenüber Tapor ordnungsgemäß nachkommt, kein Antrag

auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine sonstige wesentliche

Verschlechterung seiner Vermögenslage vorliegt.

7.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder liegen sonstige berechtigte

Sicherungsinteressen vor, kann Tapor die Einziehungsermächtigung widerrufen und

verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt,

alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, Unterlagen herausgibt und den

Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.7 Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde

auf das Eigentum von Tapor hinzuweisen und Tapor unverzüglich in Textform zu

informieren.

7.8 Tapor ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Tapor

freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen

um mehr als zehn Prozent (10 %) übersteigt.

7.9 Beim Ankauf von Ladungsträgern durch Tapor sichert der Kunde zu, Eigentümer der

verkauften Ladungsträger zu sein oder wirksam über diese verfügen zu dürfen und dass

die Ladungsträger frei von Rechten Dritter sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart ist.

8. Qualität, Mengen und Beschaffenheit

8.1 Maßgeblich für Art, Menge, Qualität und Beschaffenheit der Ladungsträger ist die

jeweilige einzelvertragliche Vereinbarung.

8.2 Angaben zu Qualität, Güteklasse, Zustand, Maßen, Gewichten, Tragfähigkeit, Alter

oder sonstigen Eigenschaften der Ladungsträger sind nur verbindlich, wenn sie

ausdrücklich vereinbart wurden.

8.3 Bei gebrauchten Ladungsträgern sind übliche Gebrauchsspuren, Abnutzungen,

Verfärbungen, Reparaturen, Verschmutzungen und handelsübliche Abweichungen

zulässig, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Qualität oder Beschaffenheit

vereinbart wurde.

 

8.4 Branchenübliche Mehr- oder Mindermengen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und nicht ausdrücklich eine exakte Stückzahl vereinbart wurde. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte, übergebene oder nachgewiesene Menge.

8.5 Beim Ankauf durch Tapor hat der Kunde sicherzustellen, dass die bereitgestellten

Ladungsträger der vereinbarten Art, Menge und Qualität entsprechen. Tapor ist

berechtigt, offensichtlich nicht vertragsgemäße Ladungsträger zurückzuweisen oder den

Kaufpreis angemessen anzupassen, sofern der Kunde zustimmt oder eine

entsprechende Vereinbarung besteht.

9. Untersuchungs- und Rügepflichten

9.1 Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.

9.2 Der Kunde hat von Tapor gelieferte Ladungsträger unverzüglich nach Ablieferung

oder Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen,

Mengenabweichungen oder Qualitätsabweichungen unverzüglich in Textform zu rügen.

9.3 Eine Rüge gilt nur dann als unverzüglich, wenn sie spätestens innerhalb von zehn

(10) Kalendertagen nach Ablieferung oder Übergabe erfolgt. Verdeckte Mängel sind

unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach

Entdeckung, in Textform zu rügen.

9.4 Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Rüge, gilt die Lieferung hinsichtlich des nicht

rechtzeitig gerügten Mangels als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

9.5 Beim Ankauf durch Tapor gelten entsprechende Untersuchungs- und Rügerechte

zugunsten von Tapor. Tapor ist berechtigt, nach Übergabe eine Eingangsprüfung

vorzunehmen und Abweichungen hinsichtlich Art, Menge, Qualität oder Zustand

gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

10. Gewährleistung

10.1 Für neue Ladungsträger gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen

AGB nichts anderes geregelt ist.

10.2 Bei gebrauchten Ladungsträgern ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit

gesetzlich zulässig. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober

Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie oder zwingender gesetzlicher Haftung.

10.3 Soweit ein Mangel rechtzeitig und berechtigt gerügt wird, ist Tapor nach eigener

Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt,

soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie von

Tapor berechtigt verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften

mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

10.5 Schadensersatz wegen Mängeln kann der Kunde nur nach Maßgabe der

Haftungsregelungen dieser AGB verlangen.

10.6 Mängelansprüche verjähren bei neuen Ladungsträgern innerhalb von zwölf (12)

Monaten ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig. Bei gebrauchten Ladungsträgern gilt

der Gewährleistungsausschluss nach Ziffer 10.2.

10.7 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Behandlung,

Lagerung, Nutzung, Veränderung, Reparatur oder Weiterverarbeitung der Ladungsträger

durch den Kunden oder Dritte, soweit der Mangel hierauf beruht.

11. Nichtverfügbarkeit, Selbstbelieferung und höhere Gewalt

11.1 Soweit Tapor trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts von eigenen

Lieferanten oder Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird

und Tapor dies nicht zu vertreten hat, wird Tapor den Kunden unverzüglich informieren.

In diesem Fall ist Tapor berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder, soweit

die Leistung dauerhaft nicht verfügbar ist, ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden insoweit erstattet.

11.2 Tapor haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf höherer

Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außerhalb des Einflussbereichs von Tapor

liegenden Ereignissen beruhen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer,

Überschwemmungen, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Pandemien, Epidemien, behördliche

Maßnahmen, Energieausfälle, IT-Ausfälle, Transportstörungen, Betriebsstörungen bei

Dritten oder nicht rechtzeitige Leistungserbringung durch Dritte, soweit Tapor diese

nicht zu vertreten hat.

11.3 Dauert ein Leistungshindernis länger als vier (4) Wochen an, ist jede Partei

berechtigt, vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, soweit die Leistung infolge des

Hindernisses nicht oder nicht mehr sinnvoll erbracht werden kann. Bereits erbrachte

Leistungen sind zu vergüten.

12. Haftung

12.1 Tapor haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang

einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

 

12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Tapor nur

auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten

sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen

darf.

12.3 Im Übrigen ist die Haftung von Tapor ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

12.4 Tapor haftet nicht für Schäden, Verzögerungen, Mehrkosten oder Nachteile, die auf

unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden, fehlender

Mitwirkung des Kunden, nicht bereitgestellter Ware, Annahmeverzug des Kunden oder

sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umständen beruhen.

12.5 Bei Datenverlust haftet Tapor im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur für den Schaden,

der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden

entstanden wäre.

12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der

gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Organe, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von

Tapor.

13. Freistellung

13.1 Der Kunde stellt Tapor von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der

Kunde schuldhaft gegen diese AGB, gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder

vertragliche Pflichten verstößt.

13.2 Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung,

einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten, soweit diese zur Abwehr der Ansprüche

erforderlich sind.

13.3 Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben, fehlender

Eigentums- oder Verfügungsberechtigung, Verletzung von Schutzrechten, Verletzung

von Geheimhaltungspflichten, rechtswidriger Weitergabe personenbezogener Daten

oder unberechtigter Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen.

14. Vertraulichkeit

14.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse sowie sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen der

jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

14.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags

verwendet und nur solchen Mitarbeitern, Beratern oder Dritten zugänglich gemachtwerden, die diese Informationen zur Durchführung des Vertrags benötigen und zur

Vertraulichkeit verpflichtet sind.

14.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind,

ohne Verstoß gegen diese AGB öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei

bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder

gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

14.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für fünf (5)

Jahre nach deren Beendigung fort. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben

unberührt.

15. Datenschutz

15.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe

der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

15.2 Der Kunde stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die er Tapor zur Verfügung

stellt, rechtmäßig erhoben wurden und Tapor zu den vertraglich vereinbarten Zwecken

verarbeitet werden dürfen.

15.3 Soweit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gesetzlich erforderlich ist,

schließen die Parteien diese gesondert ab.

16. Compliance und rechtmäßiges Verhalten

16.1 Die Parteien verpflichten sich, bei Durchführung der Vertragsbeziehung alle

anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

16.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm an Tapor verkauften oder von

Tapor gekauften Ladungsträger, Informationen, Unterlagen und Geschäftsvorgänge

rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.

16.3 Tapor ist berechtigt, Geschäfte abzulehnen, auszusetzen oder zu beenden, wenn

konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige, unlautere, sanktionsrechtlich relevante oder

sonst unzumutbare Vorgänge bestehen.

17. Laufzeit und Kündigung laufender Geschäftsbeziehungen

17.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen

Vereinbarung.

17.2 Ist keine Laufzeit vereinbart, kann eine laufende Rahmen- oder

Geschäftsbeziehung von jeder Partei mit einer Frist von vier (4) Wochen zumMonatsende in Textform gekündigt werden. Bereits geschlossene Einzelaufträge bleiben

hiervon unberührt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

17.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt für Tapor insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen

erheblich in Verzug ist, seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht erfüllt,

unrichtige Angaben macht, gegen Vertraulichkeits-, Compliance- oder

Datenschutzpflichten verstößt oder die Fortsetzung des Vertrags für Tapor unzumutbar

ist.

17.4 Bereits entstandene Vergütungs-, Zahlungs-, Schadensersatz- und

Aufwendungsersatzansprüche bleiben von einer Kündigung unberührt.

18. Änderungen dieser AGB

18.1 Tapor kann diese AGB für künftige Verträge ändern.

18.2 Für bereits geschlossene Verträge gelten Änderungen nur, wenn der Kunde ihnen

ausdrücklich zustimmt oder die Parteien die geänderten AGB wirksam in die

Geschäftsbeziehung einbeziehen.

18.3 Eine stillschweigende Zustimmung des Kunden zu AGB-Änderungen wird nicht

fingiert.

19. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

19.1 Der Kunde darf Ansprüche gegen Tapor nur mit vorheriger Zustimmung von Tapor

abtreten. Tapor darf die Zustimmung nur aus berechtigtem Grund verweigern.

19.2 Tapor ist berechtigt, eigene Ansprüche gegen den Kunden an Dritte abzutreten.

19.3 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur nach Maßgabe von

Ziffer 4.8 zulässig.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Tapor und dem Kunden gilt

das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang

mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

20.3 Tapor ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu

verklagen.21. Schlussbestimmungen

21.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

unberührt.

21.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt, soweit

zulässig, diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am

nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

21.3 Änderungen und Ergänzungen einzelvertraglicher Vereinbarungen bedürfen

mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben

ist.

Stand: Juni 2026

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