AGB
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen der Tapor GmbH, Am Weiglfeld 32, Weyarn („Tapor“, „wir“, „uns“) und ihren Kunden („Kunde“) im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Ladungsträgern, Ladehilfsmitteln, Paletten, Behältern und vergleichbaren Transporthilfsmitteln („Ladungsträger“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht
geschlossen.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende
Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Tapor stimmt
ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Tapor in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen
vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, insbesondere Fristsetzungen,
Mängelanzeigen, Rücktritts-, Kündigungs- oder Minderungsanzeigen, bedürfen
mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben
ist.
1.5 Diese AGB gelten auch für künftige Verträge gegenüber demselben Kunden, ohne
dass Tapor erneut auf ihre Geltung hinweisen muss, sofern sie wirksam in die laufende
Geschäftsbeziehung einbezogen wurden.
2. Vertragsgegenstand: Eigenhandel mit Ladungsträgern
2.1 Tapor kauft und verkauft Ladungsträger im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung. Tapor kann Ladungsträger von Kunden oder Dritten ankaufen und
Ladungsträger an Kunden oder Dritte verkaufen.
2.2 Je nach einzelvertraglicher Vereinbarung schuldet Tapor die Lieferung,
Bereitstellung, Abholung oder Entgegennahme von Ladungsträgern am vereinbarten Ort.
2.3 Tapor betreibt kein Pooling-System. Insbesondere führt Tapor keine Pool-Konten,
übernimmt keine Pool-Salden, schuldet keinen Poolausgleich und garantiert keine
Rückführung oder Bereitstellung bestimmter Poolmengen außerhalb des konkret
vereinbarten Kauf- oder Verkaufsauftrags.2.4 Tapor betreibt keine Vermietung von Ladungsträgern, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.5 Art, Umfang, Menge, Qualität, Preis, Lieferort, Abholort, Lieferzeit, Zahlungsziel und
sonstige Einzelheiten des jeweiligen Geschäfts ergeben sich aus dem Angebot, der
Auftragsbestätigung, der Preisvereinbarung, dem Lieferschein, der Rechnung oder einer
sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarung.
2.6 Soweit Tapor zusätzliche organisatorische Leistungen, Abstimmungen oder
Koordinationsleistungen im Zusammenhang mit Kauf- oder Verkaufsgeschäften
übernimmt, sind diese Nebenleistungen zum jeweiligen Handelsgeschäft, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote von Tapor sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung von Tapor in Textform, durch
Unterzeichnung einer Vereinbarung, durch vorbehaltlose Ausführung der Lieferung oder
Abholung oder durch sonstige eindeutige Annahme des Auftrags.
3.3 Bestellungen, Verkaufsangebote, Abrufe oder sonstige Beauftragungen des Kunden
sind für Tapor erst verbindlich, wenn Tapor sie bestätigt oder mit ihrer Ausführung
beginnt.
3.4 Tapor ist berechtigt, Aufträge nach eigenem wirtschaftlichem und organisatorischem
Ermessen anzunehmen oder abzulehnen. Aus einem Angebot, einer laufenden
Geschäftsbeziehung oder einer früheren Leistungserbringung ergibt sich kein Anspruch
des Kunden auf Abschluss weiterer Verträge.
3.5 Sofern Angebote nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist enthalten, sind sie für
Tapor höchstens zehn (10) Werktage verbindlich, sofern Tapor sie ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet hat.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Es gibt keine festen Standardpreise. Preise werden für jeden Auftrag individuell
vereinbart.
4.2 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro netto zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.3 Vereinbarte Preise beziehen sich nur auf den jeweils konkret vereinbarten Auftrag.
Sie begründen keinen Anspruch auf gleiche Preise bei späteren Aufträgen.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen von Tapor innerhalb
von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.5 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem
Konto von Tapor.
4.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
Tapor bleibt berechtigt, weitergehende Verzugsschäden geltend zu machen.
4.7 Tapor ist berechtigt, bei neuen Kunden, größeren Auftragsvolumen, Zahlungsverzug,
erkennbarer Verschlechterung der Vermögenslage oder sonstigem berechtigtem
Sicherungsinteresse Vorauszahlung, Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder
Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu verlangen.
4.8 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen
dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.9 Tapor ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten,
insbesondere im Rahmen von Factoring-, Finanzierungs- oder Inkassoverträgen.
5. Lieferung, Abholung und Leistungsort
5.1 Lieferung, Bereitstellung, Abholung und Rücknahme von Ladungsträgern erfolgen
nach der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung.
5.2 Soweit Tapor eine Lieferung schuldet, erfolgt diese an den vereinbarten Lieferort.
Soweit der Kunde Ladungsträger an Tapor verkauft, schuldet der Kunde die
Bereitstellung oder Übergabe am vereinbarten Ort, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.3 Liefer- und Abholtermine sind nur verbindlich, wenn Tapor sie ausdrücklich in
Textform als verbindlich bestätigt hat.
5.4 Fristen beginnen erst, wenn alle kaufmännischen, technischen und
organisatorischen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde alle erforderlichen
Mitwirkungshandlungen erbracht hat.
5.5 Der Kunde hat sicherzustellen, dass am vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt
eine ordnungsgemäße Be- oder Entladung möglich ist, Ansprechpartner erreichbar sind,
erforderliche Zufahrten bestehen und etwaige Sicherheits-, Zugangs- oder
Standortanforderungen erfüllt sind.
5.6 Für das Be- und Entladen ist der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wird.
5.7 Verzögerungen, Wartezeiten, Leerfahrten, Mehraufwand oder Zusatzkosten, die auf
unrichtigen Angaben, fehlender Mitwirkung, nicht bereitgestellter Ware, verspäteter Annahme, fehlender Entlade- oder Belademöglichkeit oder sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umständen beruhen, trägt der Kunde.
5.8 Tapor ist berechtigt, für Wartezeiten, die über eine (1) Stunde hinausgehen und vom
Kunden zu vertreten sind, ein angemessenes Standgeld zu berechnen. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, beträgt das Standgeld EUR 55,00 je angefangene weitere Stunde.
Bei Abbruch einer Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
kann Tapor eine angemessene Leerfahrtpauschale berechnen. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, beträgt diese EUR 250,00 je Vorgang. Der Nachweis eines höheren
Schadens bleibt Tapor vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Gefahrübergang
6.1 Beim Verkauf von Ladungsträgern durch Tapor geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ladungsträger an den
Kunden, dessen Beauftragten, den Frachtführer oder eine sonst zur Entgegennahme
bestimmte Person über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.2 Wird der Versand, die Übergabe oder die Abholung aus Gründen verzögert, die der
Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand-, Bereitstellungs- oder
Abholbereitschaft auf den Kunden über.
6.3 Beim Ankauf von Ladungsträgern durch Tapor geht die Gefahr erst mit tatsächlicher
Übergabe an Tapor oder an eine von Tapor ausdrücklich bestimmte Empfangsperson
über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6.4 Lieferscheine, Abholscheine, Eingangsbelege oder sonstige Übergabedokumente
dienen als Nachweis für Menge, Zeitpunkt und Ort der Übergabe, soweit der Kunde nicht
unverzüglich in Textform begründete Einwendungen erhebt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Von Tapor gelieferte Ladungsträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum von Tapor.
7.2 Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware darüber hinaus bis zur
vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Tapor.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß
zu lagern, nicht zu verpfänden, nicht sicherungszuübereignen und nicht in sonstiger
Weise über sie zu verfügen, die den Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt.7.4 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des offenen Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer an Tapor ab. Tapor nimmt diese Abtretung an.
7.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange
er seinen Zahlungspflichten gegenüber Tapor ordnungsgemäß nachkommt, kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine sonstige wesentliche
Verschlechterung seiner Vermögenslage vorliegt.
7.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder liegen sonstige berechtigte
Sicherungsinteressen vor, kann Tapor die Einziehungsermächtigung widerrufen und
verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, Unterlagen herausgibt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.7 Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde
auf das Eigentum von Tapor hinzuweisen und Tapor unverzüglich in Textform zu
informieren.
7.8 Tapor ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Tapor
freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen
um mehr als zehn Prozent (10 %) übersteigt.
7.9 Beim Ankauf von Ladungsträgern durch Tapor sichert der Kunde zu, Eigentümer der
verkauften Ladungsträger zu sein oder wirksam über diese verfügen zu dürfen und dass
die Ladungsträger frei von Rechten Dritter sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
8. Qualität, Mengen und Beschaffenheit
8.1 Maßgeblich für Art, Menge, Qualität und Beschaffenheit der Ladungsträger ist die
jeweilige einzelvertragliche Vereinbarung.
8.2 Angaben zu Qualität, Güteklasse, Zustand, Maßen, Gewichten, Tragfähigkeit, Alter
oder sonstigen Eigenschaften der Ladungsträger sind nur verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vereinbart wurden.
8.3 Bei gebrauchten Ladungsträgern sind übliche Gebrauchsspuren, Abnutzungen,
Verfärbungen, Reparaturen, Verschmutzungen und handelsübliche Abweichungen
zulässig, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Qualität oder Beschaffenheit
vereinbart wurde.
8.4 Branchenübliche Mehr- oder Mindermengen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und nicht ausdrücklich eine exakte Stückzahl vereinbart wurde. Abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte, übergebene oder nachgewiesene Menge.
8.5 Beim Ankauf durch Tapor hat der Kunde sicherzustellen, dass die bereitgestellten
Ladungsträger der vereinbarten Art, Menge und Qualität entsprechen. Tapor ist
berechtigt, offensichtlich nicht vertragsgemäße Ladungsträger zurückzuweisen oder den
Kaufpreis angemessen anzupassen, sofern der Kunde zustimmt oder eine
entsprechende Vereinbarung besteht.
9. Untersuchungs- und Rügepflichten
9.1 Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.
9.2 Der Kunde hat von Tapor gelieferte Ladungsträger unverzüglich nach Ablieferung
oder Übergabe zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen,
Mengenabweichungen oder Qualitätsabweichungen unverzüglich in Textform zu rügen.
9.3 Eine Rüge gilt nur dann als unverzüglich, wenn sie spätestens innerhalb von zehn
(10) Kalendertagen nach Ablieferung oder Übergabe erfolgt. Verdeckte Mängel sind
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach
Entdeckung, in Textform zu rügen.
9.4 Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Rüge, gilt die Lieferung hinsichtlich des nicht
rechtzeitig gerügten Mangels als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
9.5 Beim Ankauf durch Tapor gelten entsprechende Untersuchungs- und Rügerechte
zugunsten von Tapor. Tapor ist berechtigt, nach Übergabe eine Eingangsprüfung
vorzunehmen und Abweichungen hinsichtlich Art, Menge, Qualität oder Zustand
gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
10. Gewährleistung
10.1 Für neue Ladungsträger gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen
AGB nichts anderes geregelt ist.
10.2 Bei gebrauchten Ladungsträgern ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit
gesetzlich zulässig. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie oder zwingender gesetzlicher Haftung.
10.3 Soweit ein Mangel rechtzeitig und berechtigt gerügt wird, ist Tapor nach eigener
Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt,
soweit dies möglich und zumutbar ist.
10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie von
Tapor berechtigt verweigert, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften
mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
10.5 Schadensersatz wegen Mängeln kann der Kunde nur nach Maßgabe der
Haftungsregelungen dieser AGB verlangen.
10.6 Mängelansprüche verjähren bei neuen Ladungsträgern innerhalb von zwölf (12)
Monaten ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig. Bei gebrauchten Ladungsträgern gilt
der Gewährleistungsausschluss nach Ziffer 10.2.
10.7 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Behandlung,
Lagerung, Nutzung, Veränderung, Reparatur oder Weiterverarbeitung der Ladungsträger
durch den Kunden oder Dritte, soweit der Mangel hierauf beruht.
11. Nichtverfügbarkeit, Selbstbelieferung und höhere Gewalt
11.1 Soweit Tapor trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts von eigenen
Lieferanten oder Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird
und Tapor dies nicht zu vertreten hat, wird Tapor den Kunden unverzüglich informieren.
In diesem Fall ist Tapor berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder, soweit
die Leistung dauerhaft nicht verfügbar ist, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden insoweit erstattet.
11.2 Tapor haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf höherer
Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außerhalb des Einflussbereichs von Tapor
liegenden Ereignissen beruhen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer,
Überschwemmungen, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Pandemien, Epidemien, behördliche
Maßnahmen, Energieausfälle, IT-Ausfälle, Transportstörungen, Betriebsstörungen bei
Dritten oder nicht rechtzeitige Leistungserbringung durch Dritte, soweit Tapor diese
nicht zu vertreten hat.
11.3 Dauert ein Leistungshindernis länger als vier (4) Wochen an, ist jede Partei
berechtigt, vom betroffenen Auftrag zurückzutreten, soweit die Leistung infolge des
Hindernisses nicht oder nicht mehr sinnvoll erbracht werden kann. Bereits erbrachte
Leistungen sind zu vergüten.
12. Haftung
12.1 Tapor haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang
einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Tapor nur
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen
darf.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung von Tapor ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
12.4 Tapor haftet nicht für Schäden, Verzögerungen, Mehrkosten oder Nachteile, die auf
unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden, fehlender
Mitwirkung des Kunden, nicht bereitgestellter Ware, Annahmeverzug des Kunden oder
sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umständen beruhen.
12.5 Bei Datenverlust haftet Tapor im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur für den Schaden,
der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden
entstanden wäre.
12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Organe, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von
Tapor.
13. Freistellung
13.1 Der Kunde stellt Tapor von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der
Kunde schuldhaft gegen diese AGB, gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder
vertragliche Pflichten verstößt.
13.2 Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung,
einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten, soweit diese zur Abwehr der Ansprüche
erforderlich sind.
13.3 Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben, fehlender
Eigentums- oder Verfügungsberechtigung, Verletzung von Schutzrechten, Verletzung
von Geheimhaltungspflichten, rechtswidriger Weitergabe personenbezogener Daten
oder unberechtigter Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen.
14. Vertraulichkeit
14.1 Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen der
jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
14.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags
verwendet und nur solchen Mitarbeitern, Beratern oder Dritten zugänglich gemachtwerden, die diese Informationen zur Durchführung des Vertrags benötigen und zur
Vertraulichkeit verpflichtet sind.
14.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind,
ohne Verstoß gegen diese AGB öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei
bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder
gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
14.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für fünf (5)
Jahre nach deren Beendigung fort. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben
unberührt.
15. Datenschutz
15.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe
der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
15.2 Der Kunde stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die er Tapor zur Verfügung
stellt, rechtmäßig erhoben wurden und Tapor zu den vertraglich vereinbarten Zwecken
verarbeitet werden dürfen.
15.3 Soweit eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gesetzlich erforderlich ist,
schließen die Parteien diese gesondert ab.
16. Compliance und rechtmäßiges Verhalten
16.1 Die Parteien verpflichten sich, bei Durchführung der Vertragsbeziehung alle
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
16.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm an Tapor verkauften oder von
Tapor gekauften Ladungsträger, Informationen, Unterlagen und Geschäftsvorgänge
rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.
16.3 Tapor ist berechtigt, Geschäfte abzulehnen, auszusetzen oder zu beenden, wenn
konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige, unlautere, sanktionsrechtlich relevante oder
sonst unzumutbare Vorgänge bestehen.
17. Laufzeit und Kündigung laufender Geschäftsbeziehungen
17.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen
Vereinbarung.
17.2 Ist keine Laufzeit vereinbart, kann eine laufende Rahmen- oder
Geschäftsbeziehung von jeder Partei mit einer Frist von vier (4) Wochen zumMonatsende in Textform gekündigt werden. Bereits geschlossene Einzelaufträge bleiben
hiervon unberührt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
17.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt für Tapor insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen
erheblich in Verzug ist, seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht erfüllt,
unrichtige Angaben macht, gegen Vertraulichkeits-, Compliance- oder
Datenschutzpflichten verstößt oder die Fortsetzung des Vertrags für Tapor unzumutbar
ist.
17.4 Bereits entstandene Vergütungs-, Zahlungs-, Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche bleiben von einer Kündigung unberührt.
18. Änderungen dieser AGB
18.1 Tapor kann diese AGB für künftige Verträge ändern.
18.2 Für bereits geschlossene Verträge gelten Änderungen nur, wenn der Kunde ihnen
ausdrücklich zustimmt oder die Parteien die geänderten AGB wirksam in die
Geschäftsbeziehung einbeziehen.
18.3 Eine stillschweigende Zustimmung des Kunden zu AGB-Änderungen wird nicht
fingiert.
19. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
19.1 Der Kunde darf Ansprüche gegen Tapor nur mit vorheriger Zustimmung von Tapor
abtreten. Tapor darf die Zustimmung nur aus berechtigtem Grund verweigern.
19.2 Tapor ist berechtigt, eigene Ansprüche gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
19.3 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur nach Maßgabe von
Ziffer 4.8 zulässig.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Tapor und dem Kunden gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
20.3 Tapor ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu
verklagen.21. Schlussbestimmungen
21.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt.
21.2 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt, soweit
zulässig, diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am
nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
21.3 Änderungen und Ergänzungen einzelvertraglicher Vereinbarungen bedürfen
mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben
ist.
Stand: Juni 2026

